§ 277 – Beitragsrecht bei Nachversicherung
(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. (2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.
Kurz erklärt
- Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, können nachversichert werden.
- Die Nachversicherung erfolgt nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, es sei denn, es gibt andere Regelungen zur Kostenrückerstattung.
- Eine bereits erteilte Aufschubbescheinigung bleibt gültig, solange die Gründe für den Aufschub weiterhin bestehen.
- Die Vorschrift § 181 Absatz 2a gilt nicht, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig wurden.
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert wurden, sind von diesen Regelungen betroffen.